Satzung

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „KUNSTRAUM in Churfranken“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „KUNSTRAUM in Churfranken e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Klingenberg.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbreitung und Vernetzung des Kulturlebens mit den Schwerpunkten
a) Bildende Kunst
b) Darstellende Kunst
c) Literatur
d) Musik
2.2 Der Satzungsentwurf wird verwirklicht unter anderem durch:
a) Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Atelierbesuchen, Künstlergesprächen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;
b) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst durch Vorträge und andere Veranstaltungen;
c) Förderung vor allem bildender Künstler durch Vernetzung, Präsentation, Weiterbildung, und Publikationen;
d) Vermittlung von Räumlichkeiten für die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Die Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der vom Verein dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, der Beschlüsse des Vorstandes und der steuerrechtlich zulässigen Grenzen. Hierfür kann ein angemessener Aufwendungsersatz auch pauschal gewährt werden.
3.6 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährl. pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
3.7 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Klingenberg zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
4.2 Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind aktive und stimmberechtigte Mitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besitzen aber kein Stimmrecht. Bei Eintritt in den Verein ist anzugeben, ob eine fördernde oder ordentliche Mitgliedschaft erwünscht ist.
4.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
4.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
5.3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats beim Vorstand zu beantragen ist

§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern können Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben werden.
6.2 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühre und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, Gebühren und Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.4 Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszwecks im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken.
7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
7.3 Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden, sowie dem/der SchatzmeisterIn. Alle drei Vorstandsmitglieder haben
Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis gilt jedoch: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem
1. Vorsitzenden allein vertreten. Der/die 2. Vorsitzende darf von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis
nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Der/die SchatzmeisterIn
darf von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der 1. und 2.
Vorsitzenden Gebrauch machen.
9.2. Die Geschäftsführung obliegt dem erweiterten Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern des
Vorstandes gemäß Ziffer 9.1, einem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (Beisitzern),
die von der Mitgliederversammlung unter Angabe ihrer Funktion berufen werden.
9.3. SchriftführerIn und Beisitzer übernehmen keine Vorstandaufgaben und haben keine
Vertretungsbefugnis.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Die Führung der regelmäßigen Geschäfte des Vereins
d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
11.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (gemäß §9.1 und 9.2) vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied aus dem Kreise der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
12.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
12.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
12.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
13.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen, und Umlagen,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes sowie Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
14.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
14.2 Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Verspätet eingereichte Anträge können behandelt werden, wenn der Vorstand zustimmt oder drei Viertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern
14.3 Fördernde Mitglieder haben nur ein Beratungsrecht.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
16.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der hervorgehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
16.2 Wenn der/die SchriftführerIn verhindert ist, kann der Versammlungsleiter zu Beginn der
Mitgliederversammlung einen Schriftführer bestimmen, der ein Protokoll über den Verlauf der
Mitgliederversammlung aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
16.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
16.4 Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
16.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit relativer Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
16.6 Bei Wahlen ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 17 Kassenprüfer
17.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
17.2 Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 5).
18.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzender gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
18.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Klingenberg zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 3 Absatz 6)
18.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
9.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden nur für vereinseigene Zwecke gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz (BSDSG), in seiner jeweils gültigen Fassung.
19.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
● Speicherung
● Bearbeitung
● Verarbeitung
● Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
19.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf:
● Auskunft über seine gespeicherten Daten
● Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
● Sperrung seiner Daten
● Löschung seiner Daten
19.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 20 Haftungsbeschränkung
20.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
20.2 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
20.3 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Tätigkeitsfeldes, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
20.4 Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Angelegenheiten des Vereins ist Obernburg am Main,
Deutschland.

Klingenberg, den 27.09.2017